In gestriger Sitzung, am 27. Juli 2026, des Stadtwahlausschuss in Herzberg entschied man einstimmig den afdler Justin Vogel nicht zur Wahl des Bürgermeister in Herzberg am Harz zu zulassen.
Mit dem niedersächsischen Wahlrecht ist es möglich, dass Kandidaten für kommunale Spitzenämter vor der Wahl auf ihre Verfassungstreue überprüft werden. Das ist hier geschehen, Justin Vogel wurde daher nicht für die Wahl um den Bürgermeisterposten zugelassen.
Bild: Eigenes Material »versuchter afd Parteistand» am 25. Juli 2026 in Göttingen.
GT berichtet auch: AfD-Politiker Justin Vogel nicht zur Bürgermeisterwahl in Herzberg zugelassen
Update 1: 1.9.26: AfD-Politiker Vogel scheitert mit Eilantrag gegen Ausschluss von Bürgermeisterwahl
Wie das Göttinger Tageblatt heute mitteilt, scheitert der afd Politiker Justin Vogel vor Gericht mit einem Eilantrag und bleibt von Bürgermeisterwahl in Herzberg am Harz ausgeschlossen. [Hyperlink – GT vom 1. September 2026]
Update 2: 1.9.2026 Pressemeldung Verwaltungsgericht Göttingen
Eilantrag gegen Ausschluss des Kandidaten der AfD zur Bürgermeisterwahl 2026 abgelehnt
GÖTTINGEN. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat am 31. August 2026 einen Eilantrag des nicht zur Bürgermeisterwahl am 13.09.2026 in Herzberg am Harz zugelassenen Kandidaten der AfD abgelehnt (Az. 1 B 229/26).
Der Wahlausschuss der Stadt Herzberg am Harz beschloss am 27.07.2026 einstimmig, den Wahlvorschlag der AfD zur Bürgermeisterwahl nicht zuzulassen, weil der Kandidat nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten (§ 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG). Der Kandidat ist Kreisvorsitzender der AfD Göttingen und Beisitzer im Landesvorstand von „Generation Deutschland“, Landesverband Niedersachsen.
Der nicht zugelassene Kandidat suchte am 09.08.2026 um einstweiligen Rechtsschutz nach und beantragte, den Wahlausschuss zu verpflichten, ihn zur Wahl zuzulassen, hilfsweise den Wahlausschuss zu verpflichten, innerhalb angemessener Frist erneut über seine Zulassung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das aus Art. 21 Abs. 4 GG abgeleitete Parteienprivileg schütze die politische Tätigkeit jeder Partei, deren Verfassungsfeindlichkeit nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden sei. Eine administrative Benachteiligung der Partei bei Wahlen mit dem Argument der Verfassungsfeindlichkeit sei deshalb ausgeschlossen. Auch könne nicht aus bloßen Parteifunktionen auf die Verfassungstreue von Funktionären geschlossen werden. Wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes müsse ihm bereits vor der Wahl gerichtlicher Rechtsschutz offenstehen.
Dem ist die Kammer im Eilverfahren nicht gefolgt. Sie hält den Eilantrag für unzulässig. Das folge, so die Kammer zur Begründung im Wesentlichen, aus einer Regelung im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz, nach der Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden könnten. Der niedersächsische Gesetzgeber habe sich damit für einen den Wahlen nachgelagerten Rechtsschutz entschieden. Gegen die Verlagerung von Rechtsschutzmöglichkeiten auf den Zeitpunkt nach Wahlen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der Rechtsschutz sei genauso effektiv wie der vom Antragsteller angestrebte vorgelagerte Rechtsschutz. Das Wahlprüfungsverfahren könne nämlich dazu führen, dass eine Wahl wegen Fehlern wiederholt werden müsse.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.